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Wofür bekomme ich Punkte?

MPU-Beratung IPBB Kiel

Kategorien nach denen Bußgelder, Punkte und Einträge verteilt werden

0 Punkte und (noch) keinen Eintrag in der Flensburg-Kartei gibt es bei kleineren Verstößen, die ein Bußgeld von bis zu 55 Euro nach sich ziehen. Auch Verkehrssünden, die sich nicht direkt auf die allgemeine Sicherheit auswirken, werden nicht vermerkt. Dazu zählt zum Beispiel das Fahren in Umweltzonen ohne Plakette oder das Fahren mit verdecktem Kennzeichen.

0 Punkte und einen Eintrag in der Kartei gibt es für Verstöße die ein Bußgeld von 60 Euro oder mehr nach sich ziehen.

1 Punkt und einen Eintrag gibt es bei schweren Ordnungswidrigkeiten welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen.

2 Punkte und einen Eintrag gibt es bei groben Ordnungswidrigkeiten welche die Verkehrssicherheit besonders beeinträchtigen.

2 Punkte und einen Eintrag gibt es bei Straftaten welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, bei denen die Fahrerlaubnis aber (noch) nicht entzogen wird.

3 Punkte und einen Eintrag gibt es bei Straftaten welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen und bei denen die Fahrerlaubnis entzogen wird.

In Flensburg werden nur rechtskräftige Bußgeldbescheide, sowie Verurteilungen oder Strafbefehle eingetragen. Fechten Sie also einen Bußgeldbescheid erfolgreich an oder erreichen Sie vor Gericht einen Freispruch, gibt’s auch keinen Vermerk in der Kartei. Wichtig ist außerdem zu wissen, dass Gerichte die Bußgelder bei schweren Verstößen individuell nach Ihrem Einkommen verhängen können.


Konkrete Beispiele für die Punktevergabe

Punkte und Einträge ins Flensburger Register bekommen Sie für unzählbare Verstöße im Straßenverkehr. Daher möchten wir Ihnen hier nur einen Bruchteil aufzeigen:

0 Punkte (aber einen Eintrag im Register) bekommt, wer…

  • ein Kind im Auto nicht richtig absichert
  • ein Stoppschild missachtet und dabei andere in Gefahr bringt
  • im Winter ohne Winterreifen unterwegs ist
  • mit einem Auto ohne Zulassung fährt
  • seinen Wagen nicht zur HU bringt und 4-8 Monate überfällig ist

1 Punkt bekommt, wer…

  • am Steuer ohne Freisprecheinrichtung telefoniert
  • am Zebrastreifen nicht hält, obwohl ein Fußgänger eindeutig über die Straße will
  • eine große Ladung nicht ausreichend sichert
  • auf der Autobahn den Seitenstreifen nutzt, um schneller vorwärts zu kommen
  • innerhalb einer geschlossenen Ortschaft 21 bis 30 km/h zu schnell ist
  • rechts überholt oder ein Überholverbot ignoriert
  • beim Abbiegen einen Fußgänger in Gefahr bringt
  • die Anweisung eines Polizisten ignoriert
  • durch Parken einen Rettungswagen behindert

2 Punkte bekommt, wer…

  • sich unter Drogen ans Steuer setzt
  • eine geschlossene Halbschranke am Bahnübergang umfährt
  • sich ein Rennen mit einem anderen Verkehrsteilnehmer liefert
  • auf einer Autobahn wendet oder rückwärts fährt
  • riskant überholt und dabei andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder einen Sachschaden anrichtet
  • innerhalb einer geschlossenen Ortschaft mehr als 30 km/h zu schnell ist
  • eine rote Ampel ignoriert und dabei andere Verkehrsteilnehmer gefährdet

3 Punkte bekommt, wer…

  • an einem illegalen Autorennen teilnimmt und dabei andere gefährdet oder einen Unfall baut
  • auf der Autobahn rücksichtslos wendet, rückwärts fährt oder als Geisterfahrer unterwegs ist
  • ohne Führerschein fährt
  • sich in der Probezeit grob verkehrswidrig verhält und zum Beispiel riskant überholt, die Vorfahrt missachtet, zu schnell fährt oder bei einem Unfall keine Hilfe leistet

Begehen Sie als Verkehrsteilnehmer mehrere Verstöße gleichzeitig, wird jeweils das schwerer wiegende Delikt mit Punkten bestraft. Die gesamte Übersicht über alle Verkehrsdelikte finden Sie auf der Webseite des Kraftfahrt Bundesamtes: www.kba.de


Punkte und Promille

Ursache für jeden fünften Verkehrsunfall bei uns in Schleswig-Holstein sind Alkohol oder Drogen am Steuer (Quelle: Verkehrssicherheitsstatistik SH 2018). Dabei ist jeder Unfall einer zu viel… Grund genug hier aufzulisten, welche Punkte in Flensburg es bei welchem Alkoholpegel gibt:

Bis 0,3 Promille

In der Regel haben Autofahrer bei einem Wert von bis zu 0,3 Promille nichts zu befürchten. Vor Vollendung des 21. Lebensjahres, sowie als Fahranfänger in der Probezeit, gilt aber eine absolute 0-Promille-Grenze: Schon der kleinste nachgewiesene Schluck Alkohol wird hier mit 1 Punkt und 250 Euro Bußgeld bestraft.

Zwischen 0,3 und 0,5 Promille

Schon ein kleines Bier kann reichen, um 0,3 Promille zu haben! Wer mit diesem Alkoholwert erwischt wird, aber nicht auffällig gefahren ist, kommt rechtlich gesehen nochmal davon. Wer allerdings mit Schlangenlinien fährt oder einen Unfall baut, macht sich bereits strafbar. Neben 3 Punkten in Flensburg und einem Bußgeld droht außerdem der Führerscheinentzug – je nach individuellem Fall und je nach Vorgeschichte mit einer Sperrfrist zwischen 6 Monaten und 5 Jahren. Theoretisch ist sogar eine Freiheitsstrafe möglich.

0,5 bis 1,1 Promille

Das Risiko einen Unfall zu bauen ist ab diesem Wert bereits doppelt so hoch wie im nüchternen Zustand. Auch wenn man keinen Unfall gebaut und niemanden gefährdet hat: Mit diesem Alkoholwert wird es schon richtig teuer: Zwischen 500 und 1.500 Euro Geldbuße drohen – je nachdem, ob man zum ersten Mal erwischt wurde oder ob man ein „Wiederholungstäter“ ist. Dazu kommen noch 2 Punkte in Flensburg, sowie zwischen ein und drei Monate Fahrverbot.

Zeigen Sie bei diesem Promillewert deutliche Anzeichen von Fahruntüchtigkeit oder bauen einen Unfall, bekommen Sie drei Punkte in Flensburg und müssen mit einer hohen Geldstrafe (oder sogar Freiheitsstrafe) rechnen. Auch hier kann das Gericht eine individuelle Sperrfrist zwischen sechs Monaten und fünf Jahren verhängen.

Ab 1,1 Promille

Jetzt ist das Risiko einen Unfall zu bauen zehn Mal höher als im nüchternen Zustand. Deshalb sprechen die Behörden ab 1,1 Promille von absoluter Fahruntüchtigkeit. Und damit machen Sie sich strafbar, egal ob Sie noch ohne Schlangenlinien geradeaus fahren können oder einen Unfall gebaut haben. Neben drei Punkten in Flensburg erhalten Alkoholsünder eine individuelle Geld- oder Freiheitsstrafe. Und in jedem Fall wird der Führerschein zwischen sechs Monaten und fünf Jahren entzogen. Dazu gibt‘s je nach Fall eine Einladung zur MPU.

1,6 Promille-Grenze

Neben den strafrechtlichen Konsequenzen, die bereits ab 1,1 Promille gelten, kommt hier definitiv die Einladung zur MPU dazu. Nur wer mit einem psychologischen Gutachten seine „Fahrtüchtigkeit“ belegen kann, erhält den Führerschein nach Ablauf der Sperrfrist zurück. Dies liegt daran, dass ab 1,6 Promille am Steuer bereits von einem chronischen Alkoholmissbrauch ausgegangen werden kann.

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